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570 CH-BL

§ 27 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge

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§ 27 kWaG · Von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge

1. Der Kanton kann im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge gewähren an

a. Vereinigungen, die Fortbildungs- und Weiterbildungskurse für das Forstpersonal anbieten;

b. private und öffentliche Trägerinnen und Träger von Ausbildungsarbeiten, Oeffentlichkeitsarbeiten oder Forschungsarbeiten für die Walderhaltung;

c. kantonale und regionale Fachverbände.

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