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CH-BL
§ 27 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge
Beiträge
§ 27 kWaG · Von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge
1. Der Kanton kann im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge gewähren an
a. Vereinigungen, die Fortbildungs- und Weiterbildungskurse für das Forstpersonal anbieten;
b. private und öffentliche Trägerinnen und Träger von Ausbildungsarbeiten, Oeffentlichkeitsarbeiten oder Forschungsarbeiten für die Walderhaltung;
c. kantonale und regionale Fachverbände.