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CH-BL
§ 26 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Anschlussbeiträge an Bundesbeiträge (Art. 35 - 38 WaG)
Beiträge
§ 26 kWaG · 38 WaG)
1. Der Kanton gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge an Massnahmen, die zu Bundesbeiträgen berechtigen und die nach den Grundsätzen der Waldgesetzgebungen von Bund und Kanton ausgeführt werden.
2. Die Gewährung von Beiträgen an Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen im Wald richtet sich nach der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung.