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570 CH-BL

§ 25 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (Art. 30 WaG)

Ausbildung
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§ 25 kWaG · Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (Art. 30 WaG)

1. Der Kanton bietet Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

2. Wer gegen Entgelt im Wald Holzhauereiarbeiten ausführt, muss eine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung nachweisen können.

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