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570 CH-BL

§ 24 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Forstpersonal (Art. 29 Abs. 4 WaG, Art. 33 Abs. 5 und 2 WaV)

Ausbildung
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§ 24 kWaG · Forstpersonal (Art. 29 Abs. 4 WaG, Art. 33 Abs. 5 und 2 WaV)

1. Der Kanton sorgt für die Ausbildung der Försterinnen und Förster sowie der Forstwartinnen und Forstwarte.

2. Er bietet Fortbildungskurse für das Forstpersonal an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

3. Er kann Weiterbildungskurse für Forstwartinnen und Forstwarte anbieten.

4. Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals ermächtigt.

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