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570 CH-BL

§ 22 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Forstliche Massnahmen (Art. 27 Abs. 1 WaG)

Waldschäden
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§ 22 kWaG · Forstliche Massnahmen (Art. 27 Abs. 1 WaG)

1. Der Kanton überwacht den Gesundheitszustand des Waldes sowie die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten.

2. Der Regierungsrat ordnet die notwendigen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden an.

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