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570 CH-BL

§ 21 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Waldreservat (Art. 20 Abs. 4 WaG)

Bewirtschaftung des Waldes
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§ 21 kWaG · Waldreservat (Art. 20 Abs. 4 WaG)

1. Der Kanton scheidet Waldreservate aus. Für jedes Waldreservat sind die Schutzziele und die dafür notwendigen Massnahmen festzulegen.

2. Waldreservate dienen der Erhaltung

a. der Artenvielfalt von Fauna und Flora,

b. seltener und typischer Waldgesellschaften,

c. naturkundlich und kulturhistorisch wertvoller Waldgebiete, oder

d. ehemaliger Bewirtschaftungsformen.

3. Der Kanton entschädigt den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern den durch die Reservatsausscheidung entstehenden Ertragsausfall.

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