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570 CH-BL

§ 20 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Holznutzung ohne Betriebsplan (Art. 21 WaG)

Bewirtschaftung des Waldes
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§ 20 kWaG · Holznutzung ohne Betriebsplan (Art. 21 WaG)

1. Nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bedürfen für das Schlagen von Holz einer Bewilligung der Revierförsterin oder des Revierförsters. Der Bewilligungsentscheid ist bei der zuständigen kantonalen Dienststelle anfechtbar.

2. Keiner Bewilligung bedürfen Holzschläge

a. im Rahmen von Pflegearbeiten,

b. für die eigene Brennholzversorgung,

c. für die eigene Nutzholzversorgung bis zu 5 m³.

3. Vor bewilligungsfreien Holzschlägen ist der Revierförsterin oder dem Revierförster Meldung zu erstatten.

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