Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
570 CH-BL

§ 2 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Kantonaler Waldbegriff (Art. 2 Abs. 4 WaG, Art. 1 Abs. 1 WaV)

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 kWaG · Kantonaler Waldbegriff (Art. 2 Abs. 4 WaG, Art. 1 Abs. 1 WaV)

1. Eine bestockte Fläche gilt in der Regel als Wald, wenn sie eine Mindestbreite von 12 m, eine Mindestfläche von 500 m² und bei Einwuchsflächen ein Mindestalter von 20 Jahren aufweist.

← § 1 kWaG Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Zweck § 3 kWaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →