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570 CH-BL

§ 19 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Programme zum Betriebsplan (Art. 21 WaG)

Bewirtschaftung des Waldes
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§ 19 kWaG · Programme zum Betriebsplan (Art. 21 WaG)

1. Die betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer erstellen jährlich Programme über die Umsetzung des Betriebsplans.

2. Nutzungsprogramm und Pflegeprogramm bedürfen der Genehmigung des Kantons.

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