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570 CH-BL

§ 18 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Betriebsplanung

Bewirtschaftung des Waldes
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§ 18 kWaG · Betriebsplanung

1. Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die im Revierverband beteiligt sind oder die innerhalb eines Forstreviers mehr als 25 ha Waldfläche besitzen, erstellen und führen eine Betriebsplanung für die Bewirtschaftung ihres Waldes.

2. Die Betriebsplanung orientiert sich an den mittelfristigen Bedürfnissen des Betriebs und erfolgt auf der Grundlage und nach Massgabe des Waldentwicklungsplans.

3. Das Planungsergebnis ist der Betriebsplan. Er bedarf der Genehmigung des Kantons.

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