Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
570 CH-BL

§ 17 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 18 Abs. 3 WaV)

Bewirtschaftung des Waldes
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§ 17 kWaG · Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 18 Abs. 3 WaV)

1. Der Entwurf des Waldentwicklungsplans ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

2. Jede Person kann zum Entwurf Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind beim Erlass des Waldentwicklungsplans angemessen zu würdigen.

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