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570 CH-BL

§ 16 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Waldentwicklungsplanung

Bewirtschaftung des Waldes
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§ 16 kWaG · Waldentwicklungsplanung

1. Die Waldentwicklungsplanung stellt für das gesamte Waldgebiet sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Die Waldentwicklungsplanung und die Raumplanung sind miteinander zu koordinieren.

2. Der kantonale Forstdienst erarbeitet die Waldentwicklungsplanung unter Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, der Einwohnergemeinden sowie der interessierten Kreise.

3. Das Planungsergebnis ist der Waldentwicklungsplan. Er wird vom Regierungsrat erlassen.

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