570
CH-BL
§ 15 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 18 WaV)
Bewirtschaftung des Waldes
§ 15 kWaG · Forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 18 WaV)
1. Die forstliche Planung bildet den Rahmen für eine geordnete Waldbewirtschaftung und deren Abstimmung mit den nicht forstlichen Ansprüchen an den Wald.
2. Die überbetriebliche forstliche Planung erfolgt in Form der Waldentwicklungsplanung, die betriebliche forstliche Planung in Form der Betriebsplanung.