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570 CH-BL

§ 14 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Bewirtschaftungsgrundsätze (Art. 19, 26 und 27 WaV)

Bewirtschaftung des Waldes
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§ 14 kWaG · Bewirtschaftungsgrundsätze (Art. 19, 26 und 27 WaV)

1. Die Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen.

2. Sie obliegt den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern. Sie ist dann zwingend, wenn sie für die Erfüllung der Waldfunktionen notwendig ist.

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