§ 13 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Schutzmassnahmen (Art. 16, 19 und 20 Abs. 5 WaG, Art. 15 WaV)
§ 13 kWaG · Schutzmassnahmen (Art. 16, 19 und 20 Abs. 5 WaG, Art. 15 WaV)
1. Zur Ablösung nachteiliger Nutzungsrechte gilt das Gesetz über die Enteignung vom 19. Juni 1950.
2. Der Kanton ist befugt, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen
a. zur Sicherung der Anrissgebiete von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten;
b. zur Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die Schutzfunktion erfordert.
3. Der Kanton führt eine Gefahrenkarte über Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete, die Menschenleben oder erhebliche Sachwerte gefährden können. Die Gefahrenkarte bildet eine Grundlage für die Waldentwicklungsplanung sowie für die kantonale Richtplanung.
4. Bei Waldbrandgefahr erlässt der Gemeinderat ein Feuerentfachungs- und Rauchverbot im Wald und in Waldesnähe. Das Verbot ist in geeigneter Weise zu publizieren.