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CH-BL
§ 12 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Leseholz und Gabholz
Begehen und Befahren des Waldes
§ 12 kWaG · Leseholz und Gabholz
1. Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Einwohnergemeinden können durch Gemeindereglement
a. das Einsammeln von Leseholz auf ihrem Grundeigentum einer Bewilligung unterstellen,
b. die Abgabe von Gabholz an Berechtigte vorsehen.