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570 CH-BL

§ 11 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Signalisation und Unterhalt (Art. 15 Abs. 3 WaG)

Begehen und Befahren des Waldes
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§ 11 kWaG · Signalisation und Unterhalt (Art. 15 Abs. 3 WaG)

1. Die Einwohnergemeinde signalisiert die Waldstrassen und, wo notwendig, die Maschinenwege und das übrige Waldareal. Sie trägt die Kosten.

2. Sie kommt für denjenigen Unterhalt an Waldstrassen und Maschinenwegen auf, der von nicht forstlichen Motorfahrzeugen, von Fahrrädern oder von Reiterinnen und Reitern verursacht wird.

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