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570 CH-BL

§ 10 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Radfahren und Reiten

Begehen und Befahren des Waldes
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§ 10 kWaG · Radfahren und Reiten

1. Radfahren und Reiten sind auf Waldstrassen erlaubt und im übrigen Waldareal verboten.

2. Der Gemeinderat kann das Radfahren und das Reiten

a. auf einzelnen Waldstrassen aus wichtigen Gründen verbieten oder

b. im übrigen Waldareal zur Schliessung von Rad- oder Reitwegnetzen örtlich begrenzt erlauben.

3. Vor Erlass von Verfügungen gemäss Abs. 2 ist das Einverständnis der betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer einzuholen sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.

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