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570 CH-BL

§ 1 Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 kWaG · Zweck

1. Dieses Gesetz soll den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren mit seinen vielfältigen Wirkungen, Aufgaben und Funktionen dauerhaft schützen und erhalten. Es soll eine nachhaltige Nutzung des Waldes gewährleisten sowie dessen Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen sicherstellen.

2. Es vollzieht und ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Wald.

Kantonales Waldgesetz (kWaG) - Zweck § 2 kWaG →

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