Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
570.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Investitionskredite in der Forstwirtschaft - Forstliche Investitionskreditkommission

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die Investitionskredite in der Forstwirtschaft · Forstliche Investitionskreditkommission

1. Der Regierungsrat wählt die forstliche Investitionskreditkommission.

2. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus

a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Forstwirtschaft,

b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Banken,

c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Forstamtes.

3. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter des Forstamtes ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission und übernimmt deren Präsidium.

4. Das Forstamt führt das Aktuariat der Kommission.

← § 3 Verordnung über die Investitionskredite in der Forstwirtschaft Geltungsbereich § 5 Verordnung über die Investitionskredite in der Forstwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →