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570.12 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Investitionskredite in der Forstwirtschaft - Zuständigkeit

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§ 2 Verordnung über die Investitionskredite in der Forstwirtschaft · Zuständigkeit

1. Das Forstamt beider Basel (kurz: Forstamt) entscheidet über die Gesuche um Investitionskredite.

2. Die forstliche Investitionskreditkommission prüft die Gesuche um Investitionskredite und stellt dem Forstamt einen Antrag.

3. Das Forstamt führt das Verfahren betreffend Investitionskredite.

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