570.12
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Investitionskredite in der Forstwirtschaft - Zuständigkeit
§ 2 Verordnung über die Investitionskredite in der Forstwirtschaft · Zuständigkeit
1. Das Forstamt beider Basel (kurz: Forstamt) entscheidet über die Gesuche um Investitionskredite.
2. Die forstliche Investitionskreditkommission prüft die Gesuche um Investitionskredite und stellt dem Forstamt einen Antrag.
3. Das Forstamt führt das Verfahren betreffend Investitionskredite.