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§ 9 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Waldfeststellungsverfügung (Art. 10 Abs. 1 und 3 WaG)

Waldfeststellung
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§ 9 kWaV · Waldfeststellungsverfügung (Art. 10 Abs. 1 und 3 WaG)

1. Das Begehren um Waldfeststellung ist dem Forstamt einzureichen.

2. Die Direktion ist zuständig für die kantonalen Waldfeststellungsverfügungen.

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