570.11
CH-BL
§ 9 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Waldfeststellungsverfügung (Art. 10 Abs. 1 und 3 WaG)
Waldfeststellung
§ 9 kWaV · Waldfeststellungsverfügung (Art. 10 Abs. 1 und 3 WaG)
1. Das Begehren um Waldfeststellung ist dem Forstamt einzureichen.
2. Die Direktion ist zuständig für die kantonalen Waldfeststellungsverfügungen.