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§ 8 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Waldrandlinie

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§ 8 kWaV · Waldrandlinie

1. Die Waldrandlinie verläuft in 3 m Abstand zur Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Stöcke. Sind den äussersten Bäumen Sträucher vorgelagert, verläuft die Waldrandlinie in 60 cm Abstand zur Verbindungslinie von Stock zu Stock der äussersten Sträucher. Im Zweifelsfalle gilt die äussere der beiden Waldrandlinien.

2. Besteht innerhalb des 3 m bzw. 60 cm breiten Streifens eine Abgrenzung, gilt die Abgrenzung als Waldrandlinie. Als Abgrenzung gelten insbesondere Mauern, Fahrwege, Strassen und Parzellengrenzen.

3. Beidseitige Wegbestockungen oder beidseitige Uferbestockungen gelten als zusammenhängende Bestockung, wenn der Weg bzw. die offene Wasserfläche nicht breiter als 4 m ist.

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