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570.11 CH-BL

§ 70 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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§ 70 kWaV · Übergangsrecht

1. Solange kein rechtskräftiger Betriebsplan besteht, gelten die bisherigen Waldwirtschaftspläne.

2. Innerhalb von 2 Jahren nach Erlass des Waldentwicklungsplanes ist der Betriebsplan dem Forstamt zur Genehmigung einzureichen.

3. Solange die Revierverbände nicht gebildet sind, werden die Pauschalen für die Forstaufsicht gemäss § 52, die Pauschalen für die Holzschlagbewilligungen gemäss § 53 sowie die Vergütungen der Einwohnergemeinden gemäss § 55 derjenigen Körperschaft ausgerichtet, die die Revierförsterin oder den Revierförster besoldet.

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