570.11
CH-BL
§ 70 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
§ 70 kWaV · Übergangsrecht
1. Solange kein rechtskräftiger Betriebsplan besteht, gelten die bisherigen Waldwirtschaftspläne.
2. Innerhalb von 2 Jahren nach Erlass des Waldentwicklungsplanes ist der Betriebsplan dem Forstamt zur Genehmigung einzureichen.
3. Solange die Revierverbände nicht gebildet sind, werden die Pauschalen für die Forstaufsicht gemäss § 52, die Pauschalen für die Holzschlagbewilligungen gemäss § 53 sowie die Vergütungen der Einwohnergemeinden gemäss § 55 derjenigen Körperschaft ausgerichtet, die die Revierförsterin oder den Revierförster besoldet.