§ 7 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Vorteilsausgleich (§ 3 Abs. 2 kWaG)
§ 7 kWaV · Vorteilsausgleich (§ 3 Abs. 2 kWaG)
1. Der Ausgleich von erheblichen Vorteilen erfolgt bei definitiven und vorübergehenden Rodungen. Er entspricht der Differenz zwischen dem neuen bzw. potentiellen Verkehrswert der gerodeten Waldfläche und jenem des Bodenwerts des Waldes.
2. Für die Berechnungen des Vorteilsausgleichs sind die Richtlinien im Anhang dieser Verordnung massgebend.
3. Die Bewilligungsgebühr für das Rodungsgesuch wird als Aufwändung vom berechneten Vorteilsausgleich in Abzug gebracht.
4. Ausgleichsabgaben werden mit dem Rodungsbeginn fällig. Die Direktion kann Ausnahmen bewilligen.
5. Die Ausgleichsabgaben sind einem gesonderten Bilanzkonto zuzuweisen, so dass die Zweckbindung an Walderhaltungsmassnahmen gewahrt bleibt.
6. Die Vergabe der Mittel erfolgt nach Massgabe des Gesetzes vom 3. Juni 1999 über öffentliche Beschaffungen.
7. Die Vergabe der Mittel erfolgt im Sinne der Projektfinanzierung und nicht im Sinne einer Finanzierung von Daueraufgaben. Im Sinne der Projektfinanzierung können z. B. sein: Provenienzenversuche, Erstellen von Waldwiesen und -buchten, Ausweitung des Meteorologiemessnetzes, Forschungsprojekte, Soforthilfe nach Waldkatastrophen.