Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
570.11 CH-BL

§ 65 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Beschwerderecht des Kantons (Art. 46 Abs. 3 WaG)

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 65 kWaV · Beschwerderecht des Kantons (Art. 46 Abs. 3 WaG)

1. Die Direktion ist zuständig für die Ausübung des Beschwerderechts des Kantons.

← § 64 kWaV Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Vollzug übergeordneten Rechts § 66 kWaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →