570.11
CH-BL
§ 64 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Berichterstattungspflicht
Revierförsterin, Revierförster
§ 64 kWaV · Berichterstattungspflicht
1. Die Revierförsterin oder der Revierförster erstattet jeder Einwohnergemeinde jährlich Bericht über die erfolgten Tätigkeiten zugunsten der Einwohnergemeinde.
2. Sie bzw. er erstattet der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur jährlich Bericht über die ausgeübte Forstaufsicht im Forstrevier.