570.11
CH-BL
§ 62 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Rechnungsführung (§ 34 Abs. 3 Bst. b kWaG)
Betriebliche Forstorganisation
§ 62 kWaV · Rechnungsführung (§ 34 Abs. 3 Bst. b kWaG)
1. Die Rechnungsführung des Revierverbandes hat mittels einer Betriebsbuchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen.
2. Der Revierverband reicht dem Forstamt die Betriebsabrechnung zur Kenntnisnahme ein.