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570.11 CH-BL

§ 62 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Rechnungsführung (§ 34 Abs. 3 Bst. b kWaG)

Betriebliche Forstorganisation
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§ 62 kWaV · Rechnungsführung (§ 34 Abs. 3 Bst. b kWaG)

1. Die Rechnungsführung des Revierverbandes hat mittels einer Betriebsbuchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen.

2. Der Revierverband reicht dem Forstamt die Betriebsabrechnung zur Kenntnisnahme ein.

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