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570.11 CH-BL

§ 61 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Aufgaben der Revierkommission

Betriebliche Forstorganisation
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§ 61 kWaV · Aufgaben der Revierkommission

1. Die Revierkommission regelt und organisiert den gesamten Revierforstbetrieb.

2. Für die Sitzungen der Revierkommission gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

3. Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen der Revierkommission teil. Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur ist zur Sitzungsteilnahme berechtigt. Sie haben beratende Stimme.

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