570.11
CH-BL
§ 60 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Bildung der Revierkommission (§ 34 Abs. 3 Bst. a kWaG)
Betriebliche Forstorganisation
§ 60 kWaV · Bildung der Revierkommission (§ 34 Abs. 3 Bst. a kWaG)
1. Die Vertreterinnen und Vertreter der im Revierverband beteiligten Körperschaften bilden die Revierkommission.
2. Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Körperschaften werden von diesen nach deren Recht bestimmt. Mindestens je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter müssen deren Exekutiven angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons werden von der Direktion bestimmt.