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570.11 CH-BL

§ 60 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Bildung der Revierkommission (§ 34 Abs. 3 Bst. a kWaG)

Betriebliche Forstorganisation
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§ 60 kWaV · Bildung der Revierkommission (§ 34 Abs. 3 Bst. a kWaG)

1. Die Vertreterinnen und Vertreter der im Revierverband beteiligten Körperschaften bilden die Revierkommission.

2. Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Körperschaften werden von diesen nach deren Recht bestimmt. Mindestens je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter müssen deren Exekutiven angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons werden von der Direktion bestimmt.

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