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570.11 CH-BL

§ 6 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Sicherheitsleistung (§ 3 Abs. 1 kWaG)

Rodung (Art. 4-9 WaG)
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§ 6 kWaV · Sicherheitsleistung (§ 3 Abs. 1 kWaG)

1. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für den Rodungsersatz sowie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Privatrechtliche Entschädigungsansprüche dürfen zur Bestimmung der Höhe nicht berücksichtigt werden.

2. Die Sicherheitsleistung ist in Form einer Garantie der Basellandschaftlichen Kantonalbank zu leisten.

3. Die Sicherheitsleistung ist für die Kosten der Ersatzvornahme bei ordnungswidrigem Vollzug der Rodungsbewilligung zu verwenden.

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