§ 58 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Revierverbandsvertrag (§ 34 Abs. 1 und 2 kWaG)
§ 58 kWaV · Revierverbandsvertrag (§ 34 Abs. 1 und 2 kWaG)
1. Der Revierverband hat durch den Verbandsvertrag eine gemeinsame und effiziente Bewirtschaftung anzustreben.
2. Der Verbandsvertrag hat im Minimum zu enthalten
a. die Gesamtwaldfläche der Einwohnergemeinden und der Verbandsmitglieder im Forstrevier;
b. die dem Revierverband im Zeitpunkt der Gründung zu Eigentum übertragenen Mobilien und Immobilien und deren Bewertung;
c. die dem Revierverband zu übertragenden forstlichen Arbeiten und deren Abgeltung;
d. die Verteilung der übrigen Kosten sowie die Verteilung von Gewinn oder Verlust;
e. die Zusammensetzung, die Organisation, die Aufgaben, die Zuständigkeiten und das Stimmrecht in der Revierkommission;
f. die Wahlbehörde und das Dienstrecht der Revierförsterin oder des Revierförsters und des Forstpersonals;
g. die Rechnungsführung und die Rechnungsprüfung im Revierverband.
3. Der Verbandsvertrag und seine Änderungen bedürfen der Zustimmung aller Verbandsmitglieder sowie der Genehmigung der Direktion.