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570.11 CH-BL

§ 58 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Revierverbandsvertrag (§ 34 Abs. 1 und 2 kWaG)

Betriebliche Forstorganisation
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§ 58 kWaV · Revierverbandsvertrag (§ 34 Abs. 1 und 2 kWaG)

1. Der Revierverband hat durch den Verbandsvertrag eine gemeinsame und effiziente Bewirtschaftung anzustreben.

2. Der Verbandsvertrag hat im Minimum zu enthalten

a. die Gesamtwaldfläche der Einwohnergemeinden und der Verbandsmitglieder im Forstrevier;

b. die dem Revierverband im Zeitpunkt der Gründung zu Eigentum übertragenen Mobilien und Immobilien und deren Bewertung;

c. die dem Revierverband zu übertragenden forstlichen Arbeiten und deren Abgeltung;

d. die Verteilung der übrigen Kosten sowie die Verteilung von Gewinn oder Verlust;

e. die Zusammensetzung, die Organisation, die Aufgaben, die Zuständigkeiten und das Stimmrecht in der Revierkommission;

f. die Wahlbehörde und das Dienstrecht der Revierförsterin oder des Revierförsters und des Forstpersonals;

g. die Rechnungsführung und die Rechnungsprüfung im Revierverband.

3. Der Verbandsvertrag und seine Änderungen bedürfen der Zustimmung aller Verbandsmitglieder sowie der Genehmigung der Direktion.

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