§ 57 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Gebühren (§ 24 Abs. 2 VwVG)
§ 57 kWaV · Gebühren (§ 24 Abs. 2 VwVG)
1. Der Kanton erhebt folgende Gebühren
a. für einen Rodungsentscheid CHF 1'000-5'000.-;
b. für einen Waldfeststellungsentscheid gestützt auf Art 10 Abs. 1 WaG CHF 500-2'000.-;
c. für eine Einzäunungsbewilligung CHF 100-500.-;
d. für eine Veranstaltungsbewilligung CHF 100-1'000.-;
e. für die Bewilligung einer nachteiligen Nutzung CHF 500-2'000.-;
f. für eine Bewilligung zur Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald oder für eine Bewilligung zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut CHF 100.-;
g. für eine Kahlschlagbewilligung CHF 100-1'000.-;
h. für eine Bewilligung zur Teilung von Wald oder Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum von Wald CHF 100-1'000.-;
i. für das Ausstellen eines Pflanzenschutzzeugnisses CHF 100.- im Einzelfall, CHF 300.- für die periodische Kontrolle als Voraussetzung für das administrative Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen;
j. für Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Rodungsverfahren, Waldfeststellungsverfahren im Einzelfall oder im Rahmen von Nutzungsplanverfahren und Bewilligungen zur Durchführung von Veranstaltungen im Wald CHF 100-2'000.-.