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570.11 CH-BL

§ 57 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Gebühren (§ 24 Abs. 2 VwVG)

Hoheitliche Forstorganisation
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§ 57 kWaV · Gebühren (§ 24 Abs. 2 VwVG)

1. Der Kanton erhebt folgende Gebühren

a. für einen Rodungsentscheid CHF 1'000-5'000.-;

b. für einen Waldfeststellungsentscheid gestützt auf Art 10 Abs. 1 WaG CHF 500-2'000.-;

c. für eine Einzäunungsbewilligung CHF 100-500.-;

d. für eine Veranstaltungsbewilligung CHF 100-1'000.-;

e. für die Bewilligung einer nachteiligen Nutzung CHF 500-2'000.-;

f. für eine Bewilligung zur Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald oder für eine Bewilligung zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut CHF 100.-;

g. für eine Kahlschlagbewilligung CHF 100-1'000.-;

h. für eine Bewilligung zur Teilung von Wald oder Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum von Wald CHF 100-1'000.-;

i. für das Ausstellen eines Pflanzenschutzzeugnisses CHF 100.- im Einzelfall, CHF 300.- für die periodische Kontrolle als Voraussetzung für das administrative Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen;

j. für Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Rodungsverfahren, Waldfeststellungsverfahren im Einzelfall oder im Rahmen von Nutzungsplanverfahren und Bewilligungen zur Durchführung von Veranstaltungen im Wald CHF 100-2'000.-.

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