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§ 56 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Forstreviere und Forstkreise (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1 kWaG)

Hoheitliche Forstorganisation
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§ 56 kWaV · Forstreviere und Forstkreise (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1 kWaG)

1. Der Forstkreis 1 (Birs) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere

a. Einwohnergemeinden Aesch, Duggingen, Grellingen, Pfeffingen, Reinach und Therwil;

b. Einwohnergemeinden Allschwil, Biel-Benken, Binningen, Bottmingen, Oberwil und Schönenbuch;

c. Einwohnergemeinden Arlesheim und Münchenstein;

d. Einwohnergemeinde Birsfelden und der Hardwald in der Einwohnergemeinde Muttenz;

e. Einwohnergemeinden Blauen, Brislach, Nenzlingen und Zwingen;

f. Einwohnergemeinden Frenkendorf, Muttenz (ohne den Hardwald) und Pratteln;

g. Einwohnergemeinde Ettingen.

2. Der Forstkreis 2 (Ergolz) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere

a. Einwohnergemeinden Anwil, Hemmiken, Oltingen, Ormalingen, Rothenfluh und Wenslingen;

b. Einwohnergemeinden Arisdorf, Augst, Füllinsdorf, Giebenach und Hersberg;

c. Einwohnergemeinden Böckten, Itingen, Nusshof, Sissach, Thürnen, Wintersingen und Zunzgen;

d. Einwohnergemeinden Buckten, Diepflingen, Häfelfingen, Läufelfingen, Rümlingen, Rünenberg und Wittinsburg;

e. Einwohnergemeinden Buus, Gelterkinden, Kilchberg, Maisprach, Rickenbach, Tecknau und Zeglingen;

f. Einwohnergemeinden Lausen und Liestal.

3. Der Forstkreis 3 (Jura) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere

a. Einwohnergemeinden Arboldswil, Lampenberg, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Titterten;

b. Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein und Ramlinsburg;

c. Einwohnergemeinden Bretzwil, Lauwil und Reigoldswil;

d. Einwohnergemeinden Bubendorf, Lupsingen, Seltisberg und Ziefen;

e. Einwohnergemeinden Burg im Leimental, Dittingen und Röschenz;

f. Einwohnergemeinden Diegten, Eptingen, Känerkinden und Tenniken;

g. Einwohnergemeinden Langenbruck und Waldenburg;

h. Einwohnergemeinden Laufen und Wahlen;

i. Einwohnergemeinden Liesberg und Roggenburg.

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