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§ 55 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband (§ 30 kWaG)

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§ 55 kWaV · Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband (§ 30 kWaG)

1. Die Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband erfolgen jährlich und nach den aufgewändeten Selbstkosten.

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