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§ 54 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Beiträge der Einwohnergemeinden (§ 29 kWaG)

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§ 54 kWaV · Beiträge der Einwohnergemeinden (§ 29 kWaG)

1. Bis zum Vorliegen der Waldentwicklungspläne leisten die Einwohnergemeinden den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern auf den bestehenden Grundlagen Beiträge für deren Leistungen für die Allgemeinheit.

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