570.11
CH-BL
§ 54 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Beiträge der Einwohnergemeinden (§ 29 kWaG)
Beiträge
§ 54 kWaV · Beiträge der Einwohnergemeinden (§ 29 kWaG)
1. Bis zum Vorliegen der Waldentwicklungspläne leisten die Einwohnergemeinden den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern auf den bestehenden Grundlagen Beiträge für deren Leistungen für die Allgemeinheit.