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§ 53 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Pauschale für die Holzschlagbewilligungen (§ 28 Abs. 2 Bst. b kWaG)

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§ 53 kWaV · Pauschale für die Holzschlagbewilligungen (§ 28 Abs. 2 Bst. b kWaG)

1. Die Pauschale für die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie deren Beratung wird wie folgt berechnet

a. CHF 7.85 pro nicht-betriebsplanpflichter Waldeigentümerin oder Waldeigentümer;

b. CHF 7.85 pro ha Waldfläche der nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.

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