§ 52 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Pauschale für die Forstaufsicht (§ 28 Abs. 2 Bst. a kWaG)
§ 52 kWaV · Pauschale für die Forstaufsicht (§ 28 Abs. 2 Bst. a kWaG)
1. Durch die Pauschale für die Forstaufsicht im Forstrevier sind abgegolten
a. die Sicherstellung einer nachhaltigen und naturnahen Waldbewirtschaftung sowie die Umsetzung der in der forstlichen Planung festgehaltenen Ziele und Massnahmen;
b. die Aufsicht, Koordination und Beratung in den Bereichen Rodung, Waldfeststellung, Bauwesen, Forstschutz, nachteilige Nutzungen, allgemeine Forstpolizei und Strafverfolgung;
c. die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die vom Forstamt angeordnete Information der Öffentlichkeit;
d. die fachliche Instruktion durch das Forstamt;
e. die Berichterstattung an den Kanton.
2. Die Pauschale für die Forstaufsicht im Forstrevier wird wie folgt berechnet
a. CHF 6.15 pro ha Waldfläche;
b. CHF 2.80 pro Silve Hiebsatz, jedoch höchstens 5 Silven pro ha Waldfläche;
c. CHF 0.55 pro Einwohnerin oder Einwohner, jedoch mindestens CHF 2'200.- oder höchstens CHF 6'600.-.