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§ 52 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Pauschale für die Forstaufsicht (§ 28 Abs. 2 Bst. a kWaG)

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§ 52 kWaV · Pauschale für die Forstaufsicht (§ 28 Abs. 2 Bst. a kWaG)

1. Durch die Pauschale für die Forstaufsicht im Forstrevier sind abgegolten

a. die Sicherstellung einer nachhaltigen und naturnahen Waldbewirtschaftung sowie die Umsetzung der in der forstlichen Planung festgehaltenen Ziele und Massnahmen;

b. die Aufsicht, Koordination und Beratung in den Bereichen Rodung, Waldfeststellung, Bauwesen, Forstschutz, nachteilige Nutzungen, allgemeine Forstpolizei und Strafverfolgung;

c. die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die vom Forstamt angeordnete Information der Öffentlichkeit;

d. die fachliche Instruktion durch das Forstamt;

e. die Berichterstattung an den Kanton.

2. Die Pauschale für die Forstaufsicht im Forstrevier wird wie folgt berechnet

a. CHF 6.15 pro ha Waldfläche;

b. CHF 2.80 pro Silve Hiebsatz, jedoch höchstens 5 Silven pro ha Waldfläche;

c. CHF 0.55 pro Einwohnerin oder Einwohner, jedoch mindestens CHF 2'200.- oder höchstens CHF 6'600.-.

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