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§ 51 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Vergütungen des Kantons an die Revierverbände (§ 28 Abs. 2 kWaG)

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§ 51 kWaV · Vergütungen des Kantons an die Revierverbände (§ 28 Abs. 2 kWaG)

1. Die Vergütungen des Kantons an die Revierverbände für die Ausübung der Forstaufsicht im Forstrevier sowie für die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und deren Beratung erfolgen jährlich und pauschal.

2. Die übrigen Vergütungen des Kantons an die Revierverbände erfolgen jährlich und nach den aufgewändeten Selbstkosten.

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