570.11
CH-BL
§ 51 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Vergütungen des Kantons an die Revierverbände (§ 28 Abs. 2 kWaG)
Beiträge
§ 51 kWaV · Vergütungen des Kantons an die Revierverbände (§ 28 Abs. 2 kWaG)
1. Die Vergütungen des Kantons an die Revierverbände für die Ausübung der Forstaufsicht im Forstrevier sowie für die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und deren Beratung erfolgen jährlich und pauschal.
2. Die übrigen Vergütungen des Kantons an die Revierverbände erfolgen jährlich und nach den aufgewändeten Selbstkosten.