Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
570.11 CH-BL

§ 50 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Beitragsplanung

Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 50 kWaV · Beitragsplanung

1. Das Forstamt führt eine mittelfristige Planung über die Beiträge, die voraussichtlich nachgesucht werden, sowie über die Kredite, die dazu dem Landrat zu beantragen sind. Es bringt dem Regierungsrat die Planung jährlich zur Kenntnis.

← § 49 kWaV Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Vollzug übergeordneten Rechts § 51 kWaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →