570.11
CH-BL
§ 50 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Beitragsplanung
Beiträge
§ 50 kWaV · Beitragsplanung
1. Das Forstamt führt eine mittelfristige Planung über die Beiträge, die voraussichtlich nachgesucht werden, sowie über die Kredite, die dazu dem Landrat zu beantragen sind. Es bringt dem Regierungsrat die Planung jährlich zur Kenntnis.