570.11
CH-BL
§ 5 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Rodungsbewilligung
Rodung (Art. 4-9 WaG)
§ 5 kWaV · Rodungsbewilligung
1. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion) ist zuständig für die kantonalen Ausnahmebewilligungen für Rodungen.
2. Der Entscheid über das Rodungsgesuch regelt
a. die allfällige Sicherheitsleistung;
b. den Rodungsersatz oder die allfällige Ersatzabgabe;
c. den allfälligen Vorteilsausgleich;
d. die unerledigten Einsprachen.