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570.11 CH-BL

§ 5 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Rodungsbewilligung

Rodung (Art. 4-9 WaG)
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§ 5 kWaV · Rodungsbewilligung

1. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion) ist zuständig für die kantonalen Ausnahmebewilligungen für Rodungen.

2. Der Entscheid über das Rodungsgesuch regelt

a. die allfällige Sicherheitsleistung;

b. den Rodungsersatz oder die allfällige Ersatzabgabe;

c. den allfälligen Vorteilsausgleich;

d. die unerledigten Einsprachen.

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