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§ 49 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Kantonsbeiträge (§§ 26 und 27 kWaG)

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§ 49 kWaV · Kantonsbeiträge (§§ 26 und 27 kWaG)

1. Kantonsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen von Art. 38 WaV und die Voraussetzungen des kantonalen Rechtes erfüllt sind.

2. Beitragsgesuche sind dem Forstamt einzureichen. Es erlässt die Beitragsverfügungen.

3. Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, haben für Massnahmen gemäss Art. 36 und 37 WaG von den subventionsberechtigten Gesamtkosten mindestens 20 % zu übernehmen.

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