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§ 47a Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Nachweis von Ausbildung oder Erfahrung (§ 25 Abs. 2 kWaG)

Ausbildung (§§ 24 und 25 kWaG)
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§ 47a kWaV · Nachweis von Ausbildung oder Erfahrung (§ 25 Abs. 2 kWaG)

1. Die fachliche Ausbildung der im Arbeits- oder Auftragsverhältnis stehenden Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter umfasst zumindest

a. einen Lehrgang mit kumulativ mindestens folgenden Elementen: forstliches Ausbildungs-Modul E 28 (5 Tage Holzernte mit Kompetenznachweis), forstliches Ausbildungs-Modul E 30 (4 Tage Holzbringung mit Kompetenznachweis), forstliches Ausbildungs-Modul E 8 (2 Tage Nothilfe mit Kompetenznachweis);

b. oder einen gleichwertigen schweizerischen oder ausländische Lehrgang.

2. Eine der fachlichen Ausbildung gleichwertige praktische Erfahrung umfasst kumulativ

a. mindestens 12 Monate Tätigkeit in der Holzhauerei während der letzten 6 Jahre;

b. einen gültigen Nothelferausweis.

3. Sämtliche Nachweise verfallen, wenn während 6 Jahren keine Holzhauereiarbeiten ausgeführt werden.

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