§ 47a Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Nachweis von Ausbildung oder Erfahrung (§ 25 Abs. 2 kWaG)
§ 47a kWaV · Nachweis von Ausbildung oder Erfahrung (§ 25 Abs. 2 kWaG)
1. Die fachliche Ausbildung der im Arbeits- oder Auftragsverhältnis stehenden Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter umfasst zumindest
a. einen Lehrgang mit kumulativ mindestens folgenden Elementen: forstliches Ausbildungs-Modul E 28 (5 Tage Holzernte mit Kompetenznachweis), forstliches Ausbildungs-Modul E 30 (4 Tage Holzbringung mit Kompetenznachweis), forstliches Ausbildungs-Modul E 8 (2 Tage Nothilfe mit Kompetenznachweis);
b. oder einen gleichwertigen schweizerischen oder ausländische Lehrgang.
2. Eine der fachlichen Ausbildung gleichwertige praktische Erfahrung umfasst kumulativ
a. mindestens 12 Monate Tätigkeit in der Holzhauerei während der letzten 6 Jahre;
b. einen gültigen Nothelferausweis.
3. Sämtliche Nachweise verfallen, wenn während 6 Jahren keine Holzhauereiarbeiten ausgeführt werden.