570.11
CH-BL
§ 47 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (§ 25 kWaG)
Ausbildung (§§ 24 und 25 kWaG)
§ 47 kWaV · Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (§ 25 kWaG)
1. Die Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter vermitteln Kenntnisse über die Grundregeln der Holzhauerei (Holzernte und Holzbringung).
2. Das Schwergewicht ist auf Unfallverhütung, Erste Hilfe und Gesundheitsvorsorge sowie auf waldschonende Arbeitsausführung zu legen.