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570.11 CH-BL

§ 43 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Försterinnen und Förster

Ausbildung (§§ 24 und 25 kWaG)
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§ 43 kWaV · Försterinnen und Förster

1. Das Forstamt entscheidet über die Vergabe der Ausbildungsplätze, die dem Kanton an der Interkantonalen Försterschule zustehen.

2. Es kann Fortbildungskurse für Försterinnen und Förster als obligatorisch erklären.

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