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§ 42 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Grundsatz

Ausbildung (§§ 24 und 25 kWaG)
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§ 42 kWaV · Grundsatz

1. Das Amt für Wald beider Basel koordiniert die forstfachliche Fort- und Weiterbildung des Forstpersonals sowie der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter.

2. Es arbeitet mit den kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt Wald zusammen.

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