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§ 40 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Forstliches Vermehrungsgut (Art. 21 WaV)

Forstliche Pflanzen
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§ 40 kWaV · Forstliches Vermehrungsgut (Art. 21 WaV)

1. Die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen bedarf der Bewilligung des Forstamtes.

2. Das Forstamt kann zur Sicherstellung der Versorgung mit forstlichem Vermehrungsgut öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschulen und Forstgärten unterstützen oder beiziehen.

3. Es bezeichnet die Genreservate sowie die Samenerntebestände.

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