570.11
CH-BL
§ 4 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Auflage und Einsprache (Art. 5 WaV, § 3 Abs. 3 kWaG)
Rodung (Art. 4-9 WaG)
§ 4 kWaV · Auflage und Einsprache (Art. 5 WaV, § 3 Abs. 3 kWaG)
1. Das Forstamt legt das Rodungsgesuch während 30 Tagen in der Einwohnergemeinde öffentlich auf. Die Auflage ist im Amtsblatt und durch die Einwohnergemeinde in geeigneter Weise bekanntzumachen.
2. Gegen das Rodungsgesuch kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Forstamt Einsprache erhoben werden.
3. Das Forstamt erledigt die Einsprachen so weit als möglich auf dem Wege der Verständigung.