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§ 39 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Veräusserung und Teilung von Wald (Art. 25 WaG)

Betriebsplan (§ 18 kWaG)
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§ 39 kWaV · Veräusserung und Teilung von Wald (Art. 25 WaG)

1. Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung von Veräusserung und Teilung von Wald. Ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 25 Abs. 2 WaG erforderlich, ist das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («der Ebenrain») zuständig.

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