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570.11 CH-BL

§ 38 Kantonale Waldverordnung (kWaV) - Holznutzung ohne Nutzungsprogramm (§ 20 kWaG)

Betriebsplan (§ 18 kWaG)
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§ 38 kWaV · Holznutzung ohne Nutzungsprogramm (§ 20 kWaG)

1. Nicht-betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer reichen rechtzeitig vor dem beabsichtigten Schlag der Revierförsterin oder dem Revierförster das Holzschlaggesuch zur Bewilligung ein. Das Gesuch muss die Bestandesnummer, den Schlagort, die Eingriffsart und die Schlagmenge bezeichnen.

2. Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt die entsprechende Anzeichnung der Bäume vor.

3. Die Erteilung der Holzschlagbewilligung erfolgt in Form einer Verfügung. Die Revierförsterin oder der Revierförster stellt der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur die Schlagbewilligung zur Kenntnisnahme zu.

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